26. Januar 2010

Liebe Leserin, lieber Leser,

haben Sie schon einmal daran gedacht, eine Gen-Analyse machen zu lassen? Zumindest gibt es hierzulande einige Firmen, die anbieten, Ihre Gene auf Erbkrankheiten, Verwandtschaftsverhältnisse oder sogar auf Ihr sportliches Talent hin zu untersuchen. Liegen solche persönlichen Auswertungen erst einmal vor, besteht naturgemäß auch die Gefahr des Missbrauchs. Um diesem zu begegnen, hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr ein Gendiagnostik-Gesetz auf den Weg gebracht, das nun am 1. Februar in Kraft tritt. Lesen Sie heute, was damit geregelt wird.

 

Ihre

Dunja Herrmann
Redakteurin Täglich durchblicken


 
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   Was bringt das Gendiagnostik-Gesetz?

Das Gendiagnostik-Gesetz schützt in mehrfacher Hinsicht – denn rein theoretisch kann jeder über das Internet einen DNA-Test bestellen. Und schon mit kleinsten Mengen an Speichel oder Hautschüppchen wäre eine Analyse durchführbar. Im Zweifel weiß also der Betroffene gar nicht, dass er gerade getestet wird und für welchen Zweck seine Daten ausgewertet werden. Aber auch andere Fälle sind denkbar, wenn Eltern z. B. für ihr ungeborenes Kind eine DNA-Analyse durchführen lassen, um herauszufinden, ob es später im Leben einmal einem erhöhten Krankheitsrisiko ausgesetzt ist.

Das neue Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen sieht nun folgendes vor:

  • Es ist vorgeschrieben, dass ein Arzt die Gen-Analyse durchführt und begleitet.
  • DNA-Tests dürfen nicht anonym und nur mit der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Patienten durchgeführt werden. Zuvor müssen alle betroffenen Personen bzw. deren gesetzliche Vertreter über Sinn und Zweck des Tests informiert und beraten worden sein und dies schriftlich bestätigen.
  • Für Abstammungsuntersuchungen gilt demnach, dass Vaterschaftstests z. B. nicht mehr ohne Wissen der Mutter möglich sind. Sie dürfen nur noch nach vorheriger Beratung und von Einrichtungen durchgeführt werden, die eine entsprechende offizielle Akkreditierung nachweisen können.
  • Vorgeburtliche Tests dürfen nur dann gemacht werden, wenn es medizinisch notwendig ist. Es ist verboten, nach Gen-Defekten zu suchen, die nach anerkanntem Stand der Wissenschaft erst im Erwachsenenalter zu einer Krankheit führen können.
  • Grundsätzlich dürfen weder Versicherungen noch Arbeitgeber Gen-Daten ihrer Versicherten oder Mitarbeiter speichern oder auswerten. Eine Ausnahme bilden Lebensversicherungen ab einer Versicherungssumme von 300.000 Euro – für diese kann die Versicherung eine Gen-Analyse verlangen.

 
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