4. März 2010

Liebe Leserin, lieber Leser,

am Dienstag erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sei nicht verfassungsgemäß ausgestaltet worden. Allerdings sei eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, wie sie die EU-Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten vorsieht, nicht grundsätzlich mit Art. 10 des Grundgesetzes (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) unvereinbar, so die Richter. Werner Hülsmann, ein Vertreter des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, sprach deshalb von einem „Pyrrhussieg“, wie Spiegel Online berichtete. Was darunter zu verstehen ist, erfahren Sie in dieser Ausgabe.

Alles Gute,

Ihre

Dunja Herrmann
Redakteurin Täglich durchblicken


 
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   Was ist ein Pyrrhussieg?
Ein Pyrrhussieg ist ein Sieg, der nur ein scheinbarer Erfolg ist, stattdessen ist er mit Nachteilen oder Verlusten verbunden. Als Sieg, der teuer erkauft ist, wird er häufig bezeichnet. Ein Pyrrhussieg ist also mehr eine Niederlage als ein Sieg.

Der Ausdruck geht zurück auf eine Feststellung, die König Pyrrhus (um 280 v. Chr.), der griechische Herrscher über die Gebirgslandschaft Epirus, nach der Schlacht beim süditalienischen Ausculum (279 v. Chr.) gemacht haben soll: „Noch einen solchen Sieg über die Römer, und wir sind verloren!“

Über die Vorratsdatenspeicherung
Telekommunikationsunternehmen sind gerade dabei, ihre gespeicherten Vorratsdaten wieder zu löschen. Nach dem entsprechenden Gesetz, das CDU/CSU- und SPD-Bundestagsabgeordnete 2007 beschlossen hatten, war seit 2008 nachvollziehbar, wer mit wem in den letzten sechs Monaten per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden oder das Internet genutzt hat. Bei Handy-Telefonaten und SMS wurde auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten.

Mit Hilfe der über die gesamte Bevölkerung gespeicherten Daten sollten Bewegungsprofile erstellt, geschäftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Auch Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden waren möglich. Zugriff auf die Daten hatten Polizei, Staatsanwaltschaft und ausländische Staaten. (Quelle: Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung)


 
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