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- Einfach abgesichert leben! -
E-Mail Newsletter vom Montag, 9. Juni 2008
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Liebe Leserin, lieber Leser,
"Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen", Verträge müssen immer schriftlich abgeschlossen werden" und "Wer auffährt, ist Schuld": Die Liste der Rechtsirrtümer, die sich im Alltag breit gemacht haben, ist lang. Die wichtigsten Irrtümer (die Sie teuer zu stehen kommen können), kläre ich deshalb hier einmal auf.
Die weiteren Themen dieser Ausgabe:
Versicherung: Vergangenheit zählt nicht! Stress: Nachbarstreit um Baumwurzeln Kindergeld: Nicht jede Ausgabe hilft
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Mit freundlichen Grüßen
Oliver Mest
Chefredakteur simplify Geld
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Rechtsirrtümer: Das sollten Sie wissen ...

Rechtsirrtum 1: 3 Nachmieter = Kündigung möglich Ein Nachmieter hilft nur dann, schneller aus dem Mietvertrag herauszukommen, wenn eine entsprechende Klausel im Vertrag vorgesehen ist. Ansonsten sind die Kündigungsfristen einzuhalten oder es müssen Gründe vorliegen, die Ihren sofortigen Ausstieg rechtfertigen würden. Dazu gehört z. B. ein Kind, das demnächst geboren wird und durch das die Wohnung zu klein werden würde.
Rechtsirrtum 2: Überweisungen kann man zurückholen Grundsätzlich haben Sie keine Möglichkeit, getätigte Überweisungen wieder zu stornieren, wenn das Geld erst einmal auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde. Nur bei einer Lastschrift besteht die Möglichkeit, das Geld bis zu 6 Woche nach Rechnungsabschluss (meist Quartalsende) zurückbuchen zu lassen.
Rechtsirrtum 3: Finder bekommen 10 % Finderlohn Schön wär´s, tatsächlich aber regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 971 den Finderlohn wie folgt: Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Wenn Sie also eine Brieftasche mit 800 Euro finden, bekommen Sie 34 Euro Finderlohn und damit 4,25 %!
Rechtsirrtum 4: Verträge müssen immer schriftlich abgeschlossen werden Das wäre fatal, wenn Sie jeden Morgen beim Kauf Ihrer Zeitung oder beim Bäcker einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen müssten. Tatsache ist: Verträge können sehr mündlich und sogar ganz ohne Worte nur durch Austausch von Geld und Ware abgeschlossen werden. Nur wenige Verträge müssen tatsächlich schriftlich abgeschlossen werden, für viele empfiehlt es sich jedoch, um den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen zu regeln.
Rechtsirrtum 5: Einschreiben sind "beweis-sicher" Wenn Sie wirklich etwas Wichtiges fristgerecht und beweisbar zustellen müssen, sollten Sie nicht auf Einschrieben zurückgreifen. Denn damit kann allenfalls bewiesen werden, dass ein Dokument zugestellt wurde bzw. der Versuch unternommen wurde. Allerdings kann der Empfänger das Schrieben nicht annehmen oder es nicht von der Post abholen und er kann behaupten, dass der Umschlag leer war. Auf Nummer Sicher gehen Sie, wenn Sie entweder den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen oder aber eine persönliche Zustellung in Gegenwart von Zeugen vornehmen, die den Inhalt des Schreibens vorher zur Kenntnis genommen haben.
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Kennen Sie Ihre Rechte? simplify Geld hilft Ihnen, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen!
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Noch mehr Rechtsirrtümer ...

Rechtsirrtum 6: Eltern haften für ihre Kinder Das stimmt im Grundsatz, allerdings können Eltern ihre Kinder natürlich nicht dauernd im Auge behalten. Macht ein ansonsten als besonnen bekanntes, 13-jähriges Kind plötzlich Blödsinn, müssen die Eltern dafür normalerweise nicht gerade stehen. Das Kind allerdings schon, wenn es erkennen konnte, dass es einen Schaden anrichtet.
Rechtsirrtum 7: Ich muss erst nach der 2. Mahnung zahlen Das ist nicht richtig. In der Regel setzen Händler auf ihren Rechnungen einen Zahlungstermin. Lassen Sie den verstreichen, sind Sie in Verzug und müssen ggf. Verzugszinsen zahlen oder die Kosten eines Mahnbescheids tragen. Aber auch ohne Zahlungsziel sind Sie meist nach 30 Tagen in Verzug und müssen die finanziellen Folgen tragen.
Rechtsirrtum 7: Wer auffährt hat Schuld Niemand hat automatisch Schuld, weil er einem anderen ins Heck fährt. Ein solcher Unfall legt oft nahe, dass der Hintermann Schuld ist, weil er zu schnell und zu dicht hinter dem Vordermann war. Wer jedoch aus heiterem Himmel eine Vollbremsung hinlegt, um ein Eichhörnchen zu retten, muss in aller Regel einen Teil des Schadens zahlen, wenn jemand auffährt. Es kommt also auf die Umstände an!
Rechtsirrtum 8: Ich kann jede Ware binnen 2 Wochen umtauschen Nein, ein generelles Widerrufsrecht von 14 Tagen bei nicht mangelhaften Sachen haben Sie nur bei Internet- und Katalogbestellungen. Beim Kauf im Geschäft jedoch muss der Händler ein solches Umtauschrecht vorsehen oder Sie müssen eine entsprechende (am besten schriftliche) Vereinbarung mit dem Händler treffen.
Rechtsirrtum 9: Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen Eine solche Einschränkung von Gewährleistungsrechten wäre nicht zulässig. Fehlerhafte Ware muss natürlich trotzdem umgetauscht werden. Allerdings kann ein Verkäufer den Umtausch nicht fehlerhafter Ware auf Kulanzbasis ablehnen (siehe "Ich kann jede Ware ...").
Rechtsirrtum 10: Falsch ausgeschilderte Produkte bekomme ich zum günstigen Preis Sicherlich nicht, denn die Ausschilderung von Ware ist rechtlich gesehen kein Angebot zum Vertragsschluss, das Sie einfach annehmen können. Erst wenn Sie dem Verkäufer klarmachen, dass Sie etwas zum Preis X kaufen wollen, ist darin das Angebot zu sehen. Wenn der Käufer Preis X aber nicht akzeptiert, kommt kein Vertrag zustande.
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Vergangenheit zählt nicht

Hat jemand vor mehr als fünf Jahren seinen ursprünglichen Beruf aufgegeben, spielt dieser keine Rolle mehr, wenn er Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist maßgeblich, urteilte das Landgericht München (Az.: 25 O 23486/02) nach einem Bericht der Stiftung Warentest. Was sich zunächst positiv anhört, kann für den Kunden zum Nachteil werden. Aufgrund des Urteils bekommt ein 30-jähriger Mann nämlich kein Geld mehr von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Er hatte sich darauf berufen, dass er wegen eines Bandscheibenschadens nicht mehr als Zimmermann arbeiten konnte. Diesen Beruf hatte er allerdings schon vor elf Jahren aufgegeben und seither in verschiedenen Jobs, unter anderem als Maschinenbauschweißer, gearbeitet. Nun versuchte er eine Entschädigung dafür zu bekommen, dass er schon lange nicht mehr als Zimmermann arbeiten konnte. Doch diesen Anspruch erkannten die Richter nicht an, weil der Beruf eben schon lange nicht mehr ausgeübt wurde.
Wollen Sie bei allen Versicherungsfragen so gut informiert sein? Möchten Sie immer wissen wissen, welchen Schutz Sie in welcher Lebenslage brauchen und welchen man Ihnen nur aufschwatzen will? Mit der simplify Geld-Checklistensammlung sind Sie im Handumdrehen vorbereitet, Sie sich mit dem Versicherungsvertreter auseinandersetzen müssen.
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Nachbarstreit um Baumwurzeln

Wird ein Hauseigentümer durch Wurzeleinwuchs vom Nachbargrundstück geschädigt, so kann er die Kosten für die Beseitigung der Wurzeln von seinem Nachbarn erstattet verlangen. Weitere Folgeschäden bekommt er aber nicht ohne weiteres ersetzt, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: I-22 U 6/07) zeigt. Nach Meldung des Anwalt-Suchservice hatte ein Hauseigentümer nach starken Regenfällen einen Wassereintritt in seinen Keller festgestellt. Dieser beruhte auf einer Verstopfung des Regenkanalabflussrohres durch Wurzeleinwuchs von einer Lärche auf dem Nachbargrundstück. Der 20 Meter hohe Baum war Jahrzehnte zuvor von einem früheren Grundstückseigentümer in nur einem Meter Abstand von der Grundstücksgrenze angepflanzt worden. Infolge des Wassereintritts mussten nicht nur die Kellerräume ausgeräumt und trockengelegt, die Regenkanalrohre freigelegt und eingedrungene Wurzeln entfernt werden. Es wurden außerdem Gartenzäune, Grenzbepflanzung, Rasen und Teile der Pflasterung erneuert. Dadurch entstanden dem Eigentümer nach eigenen Angaben Kosten von über 20.000 Euro. Diese Summe wollte er von seinen Nachbarn einklagen, jedoch ohne Erfolg.
Den Eigentümern der Lärche sei kein schuldhaftes Verhalten, insbesondere keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, anzulasten, die zum Schadensersatz verpflichten könnte, so die Richter. Es sei nicht nur zu berücksichtigen, dass die Lärche nicht von ihnen, sondern vom Voreigentümer des Grundstücks gepflanzt worden sei; die jetzigen Eigentümer hätten die drohende Beschädigung des Regenrohres auch nicht vorhersehen können. Ein Wurzeleinwuchs sei nur bei Vorschädigung von Rohren möglich. Wurzeln könnten nicht aktiv in Leitungen eindringen, sondern nur durch bereits vorhandene Risse eintreten. Ein rein vorsorgliches Fällen des Baumes/ Kappen der Wurzeln, so das Gericht, wäre den Eigentümern indes nicht zumutbar gewesen.
Allerdings, so die Richter, habe der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung des reinen Wurzeleinwuchses gehabt. Hierfür komme es nicht auf ein Verschulden der Baumeigentümer an, sondern nur darauf, dass von deren Grundstück eine Störung des nachbarlichen Eigentums ausgehe, was hier der Fall gewesen sei. Nachdem der durch die Wurzeln beeinträchtigte Nachbar diese inzwischen selbst beseitigt habe, könne er von den Eigentümern der Lärche die dafür aufgewendeten Kosten erstattet verlangen. Dies seien aber nur rund 260 Euro, die für Ursachenfindung des Wassereintritts, Wurzelentfernung und Rohrerneuerung angefallen seien. Für Maßnahmen, die nicht nur der Beseitigung der primären Störung dienten, sondern der Beseitigung der weiteren Folgen, z.B. Feuchtigkeitsschäden im Keller, könne er dagegen keinen Ausgleich verlangen, so das Gericht.
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Kindergeld: Nicht jede Ausgabe hilft

Wenn Eltern für Ihre Kinder in der Ausbildung noch Kindergeld erhalten wollen, dürfen die Einkünfte den Grenzbetrag von 7.680 Euro nicht überschreiten. Immer wieder landen Fälle vor Gericht, in denen das Einkommen höher liegt, die Eltern und der Nachwuchs jedoch Kosten geltend machen, die das Einkommen mindern. Allerdings sind nicht alle Kosten geeignet, das Einkommen unter die Grenze von 7680 Euro zu drücken, wie aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (AZ: III R 4/07) hervorgeht. Die Bundesrichter entschieden nämlich, dass weder die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer, noch die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder die zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung auf das Einkommen angerechnet werden können.
Und selbst die Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Bei den Versicherungsbeiträgen erklärten die Richter, dass es sich nicht um unvermeidbare Kosten handelt, die angerechnet werden müssen, wie es etwa bei den Beiträgen für die gesetzliche oder private Vollversicherung der Fall ist. Und auch die bezahlten Steuern sind Sozialabgaben gehören nach Mahnung der obersten Finanzrichter nicht zu den anrechenbaren Kosten.
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ISSN 1863-5229
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