Liebe Leserin, lieber Leser,
diese Frage musste der Bundesfinanzhof (AZ: VIII R 1/07) klären. In dem Fall hatte ein Mann über Jahre in seiner Steuererklärung Zinseinkünfte nicht angegeben. Dann stellte er fest, dass das ein großer Fehler war, denn die einbehaltene Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % war viel höher als sein persönlicher Steuersatz, wodurch er mehrere tausend Euro zu viel an Steuern gezahlt hatte. Deshalb berichtigte er die Steuererklärung 7 Jahre nach der ersten Falscherklärung 2004 nachträglich, indem er Selbstanzeige erstattete. Eine andere Möglichkeit zur Korrektur gab es nicht mehr, da die normale Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Durch die Selbstanzeige hoffte er, in den Genuss der 10-jährigen Verjährungsfrist für Steuerhinterziehungen zu kommen. Da spielten die Bundesrichter jedoch nicht mit. Zum einen sahen die Richter überhaupt keine Steuerhinterziehung, weil der Fiskus über die Zinsabschlagsteuer die ihm zustehenden Steuern bereits erhalten hatte. Außerdem gelte die 10-jährige Frist in solchen Fällen ohnehin nicht, da der Zweck der Fristverlängerung einzig darin bestünde, dem Fiskus in strafbarer Weise vorenthaltene Steuerbeträge noch zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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Wer als Autofahrer nach einem Unfall falsche Angaben zur Geschwindigkeit macht, verliert unter Umständen den Versicherungsschutz. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 U 78/08) hervor. In dem Fall war ein Mann mit einem Sportwagen auf einer Landstraße unterwegs. Er überholte einen anderen Wagen, geriet dabei auf den Seitenstreifen und prallte gegen einen Baum. Er gab gegenüber dem Versicherer an, er sei die an der Unfallstelle erlaubten 70 km/h gefahren, der Gutachter aber ermittelte einen Wert von mindestens 95 km/h. Nachdem die Versicherung aus diesem Grund die Zahlung verweigerte, ging der Autofahrer vor Gericht. Aber auch dort konnte er seine Ansprüche nicht durchsetzen. Denn die Richter sahen in der falschen Angabe der Geschwindigkeit für die Versicherung einen Grund, den Versicherungsschutz zu versagen. Der Fahrer habe nach Meinung der Richter vorsätzlich falsche Angaben gemacht, weil die überhöhte Geschwindigkeit seine Ansprüche hätte gefährden können. Die Versicherung hat aber einen Anspruch auf richtige Angaben, um überprüfen zu können, ob überhaupt ein versicherter Unfall vorlag.
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Verständlichere Zertifikate und Anleihen – das haben die Banken in der heißen Phase der Finanzkrise versprochen. Doch jetzt stellt die Stiftung Warentest fest, dass sie weiter mit den gleichen Tricks arbeiten, um für den Kunden ungünstige Finanzprodukte in neuer Verpackung zu verkaufen. Außerdem bringen sie weiterhin Papiere auf den Markt, die so kompliziert gestrickt sind, dass weder die Anleger noch die Berater in den Banken sie verstehen. Die Finanztest-Experten haben Wertpapiere gefunden, deren Zins- und Rückzahlung von 50 oder gar 210 Bedingungen abhängt – absolut unverständlich und für Otto Normalanleger kaum zu verstehen. Nach Einschätzung von Finanztest sind bereits Papiere mit mehr als fünf Bedingungen schwer zu durchschauen – und normale Anleger sollten ihre Finger davon lassen. Ein weiterer Trick der Banken: Sie benennen das Produkt um. Statt Zertifikat – nach dem Desaster mit den Lehman-Zertifikaten ein Begriff mit schlechtem Image – heißen die Finanzprodukte nun Anleihe. Gelogen ist das zwar nicht, weil Zertifikate rechtlich Anleihen sind. Trotzdem sollten Anleger nicht auf dieses Ablenkungsmanöver hereinfallen. Von welchen Finanzprodukten der Banken Anleger besser ihre Finger lassen sollten steht in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und im Internet unter www.test.de.
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Millionen Ehegatten kennen das Spiel mit den Steuerklassen: der Besserverdiener hat die vorteilhafte Steuerklasse III, der Partner dann die V. Verdienen Beide in etwas gleich viel, haben Beide die Steuerklasse IV. Doch ab 2010 kann sich das ändern: Dann tritt das so genannte Faktorverfahren in Kraft. Bei dem Verfahren müssen dem Finanzamt zu Beginn des Jahres die geschätzten Jahresgehälter beider Ehegatten mitgeteilt werden. Das Finanzamt ermittelt dann einen Faktor und behält genauso viel Lohnsteuer ein, als wenn beide Partner die Steuerklasse IV angeben würden. Das Finanzamt rechnet dann für jeden Partner entsprechend seinem Einkommen das tatsächliche Nettogehalt aus. Das hat übrigens auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld, wenn das Faktorverfahren ein höheres Nettogehalt ausweist als bei der bisherigen Steuerklassenwahl: Dieses höhere Nettoeinkommen führt dann nämlich zu höheren Lohnersatzleistungen, wenn deren Berechnung das Nettogehalt zugrundeliegt.
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